Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (kurz AGB-ZT)
I. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit der Auftraggeberin (im Folgenden kurz AG genannt) abgeschlossenen Verträge des Architekturbüros Sensum (= Auftragnehmerin, im Folgenden kurz AN genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen der Auftragnehmerin sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, die AN hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von Seiten der AN gelten nicht als Zustimmung zu von den AGB-ZT der AN abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
- Die (Honorar)angebote der AN verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen schriftlichen Willenserklärungen zwischen den Vertragsparteien abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für die AN nicht verbindlich. Der Inhalt der von der AN verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- Soweit mit dem schriftlichen Auftrag abweichendes gegenüber den AGB’s vereinbart wird, so gelten diese als von der AG genehmigt, sofern diese nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Werden an die AN Angebote gerichtet, so ist die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
- Der Inhalt des mit der AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen und diesen AGB-ZT. Der Pkt II. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III. Vollmacht
A) Der AN wird nach Maßgabe des erteilten Auftrages im Rahmen der übertragenen Leistungen die Ermächtigung zur Vertretung der AG gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, erteilt. Von dieser Vertretungsvollmacht umfasst sind alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt befassten ProfessionistInnen, die Abgabe von Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen ProfessionistInnen sowie die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle. Für die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme ist die AN berechtigt ein gesondertes Honorar abzurechnen.
B) Von der Vertretungsvollmacht ist die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmen und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute, sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer und der Sonderfachleute nicht umfasst.
C) Die AN kann bei der Erfüllung des Auftrags qualifizierte MitarbeiterInnen einsetzen. Die Festlegung der Anzahl und der Qualifikation der einzelnen MitarbeiterInnen obliegt der AN.
IV. Honorar
- Die Leistungen der AN werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet. Es gelten die Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten bzw. die LM.VM.
- Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so ist die AN berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt IV B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der Ziviltechnikerin/der AN zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
V. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
- Rechnungen werden sofort (längstens binnen 7 Tagen) ab Rechnungseingang bei der AG fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
- Die AN ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen wobei die AN berechtigt ist, auch bei Teilrechnungen die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
- Bei Zahlungsverzug ist die AN ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu ver-rechnen.
- Alle Nachlässe werden nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Bezahlung gewährt.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat die AG die der AN entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 25,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die der AN aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von der AN unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der AN.
Die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Im Verzugsfall ist die AN jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
- Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch die AN liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
VIII. Aufrechnungsverbot
- Forderungen gegen die AN dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AN nicht abgetreten werden. Pkt VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit der Honorarforderung der AN sowie die Zurückbehaltung des Honorars der AN oder eines Teils davon sind unzulässig. Für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die dort festgelegten Regelungen.
IX. Urheberrecht
- Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von der AN angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen sowie den errichteten Gebäuden und/oder Gebäudeteilen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei der AN. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks bzw. des Nachbaus durch Dritte.
- Die AG hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Projekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes zu verwerten, wenn die AN zumindest mit den Teilleistungen Vorentwurf, Entwurf und Einreichung beauftragt wurde und die AG den vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Abgeltung der Honoraransprüche nachgekommen ist. Von diesem Recht ist nur die einmalige, plan- und vertragskonforme Ausführung umfasst.
- Die AG ist verpflichtet, der AN nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen der AG entgegenstehen.
- Die AN ist berechtigt, die AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk den Namen der AN anzuführen. Die AN hat das Recht, der AG die Veröffentlichung unter Namensangabe der AN zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne die Zustimmung der AN abgeändert wird.
- Die AN hat das Recht, im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
X. Verschwiegenheitspflicht
A) Die AN hat strengste Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihr im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt werdenden und von der AG anvertrauten Umstände und Verhältnisse zu wahren, sofern die AG sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.
XI. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
- Die Originalpläne und –daten verbleiben bei der AN, die sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat.
- Die Aufbewahrungspflicht der AN endet grundsätzlich zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an die AG, doch kann sich die AN während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an die AG von ihrer Verwahrungspflicht befreien.
- Die AN ist verpflichtet, der AG über deren Verlangen, Vervielfältigungen der Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszufolgen.
- D) Die AN übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage der Empfängerin der digitalen Daten entstehen könnten. Die AN setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.
- Die AN ist außerdem verpflichtet, der AG über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in veränderbarer digitaler Form (z.B. DWG) gegen Kostenersatz auszufolgen. Für diesen Fall trifft die AN keine wie immer geartete Haftung für die übergebenen Unterlagen. Die AG hat die AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
XII. Interessenwahrung und Beratung des AG
- Die AN ist auf Grund des zwischen ihr und der AG bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihr übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen der AG verpflichtet. Es ist ihr insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile sind zur Gänze an die AG herauszugeben.
- Die AN hat die AG im Rahmen der vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihr als Fachperson obliegenden Sorgfalt zu beraten und das Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen.
- Die AN hat der AG jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen der AG zu berücksichtigen. Hat die AN bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Wünsche und Anweisungen der AG, so hat sie diese der AG im Rahmen der Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mitzuteilen.
XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
- Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jede/r einzelne ARGE-PartnerIn solidarisch für die gesamte Leistung. Im übrigen beschränkt sich die Haftung der AN ausschließlich auf die von diesen entsprechend des erteilten Auftrages übernommenen Leistungen, sohin ausschließlich auf die architektonischen Planungsleistungen. Eine darüber hinausgehende Haftung der AN bedarf einer gesonderten schriftlichen Beauftragung. Eine Haftung der AN für von Dritten übernommene bzw. erbrachte Leistungen und für abweichend von den Planleistungen der AN von Dritten erbrachten Leistungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die AN hat ihre Leistungen nach dem Stand der Technik und den Regeln der Kunst zu erbringen. Die AN haftet der AG für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen in Bezug auf den Auftragsgegenstand im Sinne dieses Vertrages.
- Die AG nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch die AN verwendet werden dürfen.
- Gewährleistungsansprüche der AG erfüllt die AN bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach ihrer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn die AN mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
- Die AG hat der AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Punkte XIII D) und E) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
- Die Gewährleistungsfrist für sämtliche erbrachte Leistungen der AN beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
- Bei Verbrauchergeschäften kann die AN bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass die AN in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht. Sie kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass in angemessener Frist in einer für die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
XIV. Schadenersatz
- Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vor-liegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat die Geschädigte zu beweisen.
- Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Betreffend Pkt XIV A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.
- Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
- Die Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur zur Ausführung verwendet werden, wenn alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie die ausdrückliche Freigabe durch die AN vorliegen.
XV. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Die Parteien werden nach Möglichkeit vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte bzw. eines Schiedsgerichtes versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege einer Mediation beizulegen. Die im Mediationsverfahren einvernehmlich getroffene Lösung ist für alle Konfliktbeteiligten bindend. Die Wahl des/r Mediators/In erfolgt im Einvernehmen.
- Es wird vereinbart, dass für Streitigkeiten ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Kanzleisitz der AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt XV B), letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVI. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Kanzleisitz der AN.
XVII. Adressänderung
Die AG ist verpflichtet, Änderungen ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse sowie allfällige Namensänderungen bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt und beendet ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Zustellungen an die AG gelten mit dem Dritten Tag nach der Postaufgabe durch die AN an die von der AG zuletzt bekannt gegebene Adresse als dieser zugestellt.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
Die AG hat die AGB-ZT, sowie alle Anlagen des Vertrages, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages darstellen, erhalten, gelesen und verstanden und erkennt deren Inhalte an.